Platzordnung

 

Durch Betreten des im Folgenden näher bezeichneten Geländes unterwirft sich der Besucher nachstehender Haus- und Platzordnung des jeweiligen Grundeigentümers, Grundverwalters sowie der Veranstalter des Watzstock Festival.

Geltungsbereich (nachfolgend auch als „Gelände“ bezeichnet): öffentliche Flächen sowie Veranstaltungsgelände des Watzstock Festial  und den ausgewiesenen Parkflächen.

Geltungsdauer: Veröffentlichter Veranstaltungstag von 19:00 bis "open end".

Die Bezeichnung „der Besucher“ bezieht sich auf Personen beider Geschlechter.

ZUTRITTSKONTROLLEN

KONTROLLEN DURCH DEN SICHERHEITSDIENST

Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt ist  im Geltungsbereich dieser Hausordnung betreten möchte, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sie sich einer eventuellen Kontrolle durch den Sicherheitsdienst des Veranstalters unterzieht. Dabei ist den Anweisungen des Sicherheitsdienstes uneingeschränkt Folge zu leisten, widrigenfalls wird der Zutritt verwehrt.

Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-, Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Weiteres ist der Sicherheitsdienst berechtigt, Personen auf Gegenstände zu untersuchen, die ungebührlich laut Lärm erregen. Der Besucher des Watzstock Festival erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse dahingehend durchsucht werden.

Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse verweigern. Der Sicherheitsdienst ist weiteres berechtigt, diejenigen Gegenstände, die nicht im Einklang mit dem obigen Absatz stehen (Drogen, Waffen, ungebührlich Lärm erregende Gegenstände, etc.) abzunehmen.

Im Einzelfall ist der Sicherheitsdienst berechtigt, derartige Kontrollen auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände aufhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist der Veranstalter berechtigt, die Zuwiderhandelnden des Geländes zu verweisen.

ALKOHOL

GENERELLES ALKOHOLVERBOT FÜR BESUCHER BIS 16 JAHRE
JEGLICHE MITNAHME VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN FÜR BESUCHER VERBOTEN

Gem. § 9 JuSchG. , ist es Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres generell untersagt, alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten und/oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben und/oder zu konsumieren. Der Veranstalter behält sich in diesem Zusammenhang die Kontrolle vor Ort durch Mitarbeiter und Behörden ausdrücklich vor. Etwaiges Zuwiderhandeln wird angezeigt, alkoholische Getränke werden abgenommen.

Jegliche Mitnahme von alkoholischen Getränken auf das Veranstaltungsareal ist untersagt. Diesbezügliche Behältnisse werden, ohne Ersatzanspruch, eingezogen. Der Besucher erklärt sich in diesem Zusammenhang mit entsprechenden Kontrollen durch Mitarbeiter des Veranstalters einverstanden.

Der übermäßige Konsum von Alkohol auf dem Veranstaltungsareal ist untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, stark alkoholisierte Personen, die für sich selbst und/oder Dritte eine Gefährdung darstellen, des Veranstaltungsareals zu verweisen.

UMWELTSCHUTZ

ABFALLCONTAINER BEACHTEN, KEIN SONSTIGES WEGWERFEN VON ABFÄLLEN AUF DEM VERANSTALTUNGSAREAL ERLAUBT

Abfälle hat der Besucher auf dem Veranstaltungsareal ausschließlich in den hiefür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

WERBETÄTIGKEIT

KEINE WERBETÄTIGKEIT OHNE VORHERIGE ZUSTIMMUNG DES VERANSTALTERS

Die Verteilung und das Bereithalten von Drucksorten, Werbematerial und/oder Wegwerfprodukten ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters untersagt. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Veranstalter berechtigt, Reinigungskosten iHv jedenfalls € 1.800,00, ein Benützungsentgelt iHv jedenfalls € 2.400,00 und die Kosten rechtlicher Intervention sowohl gegen den Verursacher vor Ort als auch gegenüber dem Beworbenen in Rechnung zu stellen. Allenfalls darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
 

SICHERHEIT, VERHALTEN IN NOTFÄLLEN

MITNAHME VON GEFÄHRLICHEN GEGENSTÄNDEN VERBOTEN
MITNAHME VON UNGEBÜHRLICH LÄRM ERREGENDEN GEGENSTÄNDEN (zB VUVUZELAS und dergleichen) VERBOTEN

Verboten sind, die Mitnahme von Waffen jeder Art und Gegenstände, die als Waffe Verwendung finden könnten sowie jegliche Substanzen, die eine Gefährdung darstellen können, pyrotechnische Gegenstände jeder Art sowie feuergefährliche Flüssigkeiten, alkoholische Getränke, Dosen, Glasflaschen, Drogen und andere Rauschmittel, rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial sowie jegliche werbende (kommerzielle, politische oder religiöse) Gegenstände.

Verboten sind weiteres die Mitnahme von ungebührlich Lärm erregenden Gegenständen, da diese sowohl ein Gesundheitsrisiko für die sonstigen Besucher darstellen als auch die Durchführung der musikalischen Darbietungen nachhaltig beeinträchtigen. Als ungebührlich Lärm erregend definiert der Veranstalter Gegenstände, die jedenfalls Lärm im Ausmaß von zumindest 80 Dezibel (db) erzeugen können.

Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- und Platzordnung dem zuständigen Verantwortlichen des Sicherheitsdienstes.

Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Hausordnung mit sich führen wird der Zutritt auf das Gelände verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen am Gelände angetroffen, ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die Gegenstände ersatzlos einzuziehen.

Die Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Hunden, ist untersagt. Hunde, ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde, müssen einen Beißkorb tragen und sind an der Leine zu führen. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.

VERSTÄNDIGUNG DES SICHERHEITSDIENSTES UND/ODER DER EINSATZKRÄFTE VON BLAULICHTORGANISATIONEN

Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr/Rettung 112, Polizei 110) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit

VERHALTEN IM FALLE EINES UNWETTERS (STURM; HAGEL; GEWITTER)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle Besucher eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt im Nahbereich von Gewässern und in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise (Anweisungen durch Sicherheitsdienst, Durchsagen über Beschallungsanlagen, Anzeigen auf Grossbildleinwänden) durch den Veranstalter sind unbedingt zu beachten.

VERHALTEN IN NOTFÄLLEN

Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen informiert werden.

  • ALARMIEREN
    • nächster Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes
    • Feuerwehr 112
    • Polizei 110
    • Rettung 112
  • RETTEN / LÖSCHEN / ERSTE HILFE
  • RUHE BEWAHREN
  • EIGENE SICHERHEIT BEACHTEN

VERHALTEN BEI RÄUMUNG ODER EVAKUIERUNG SOWIE DROHENDER ÜBERFÜLLUNG

Im Falle einer notwendigen Räumung bzw. Evakuierung ist unbedingt Ruhe zu bewahren und den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes, der Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen sowie Durchsagen und Anzeigen auf den Grossbildleinwänden unbedingt Folge zu leisten.

Sollte eine Überfüllung von Teilbereichen des Veranstaltungsgeländes drohen, kann es zu teilweisen Sperren und Zutrittsbeschränkungen kommen. Bei drohender Überschreitung der Gesamtkapazität kann es zur Errichtung von Sperren an den Inselzu- und abgängen kommen. Diese Sperren werden auf Anweisung der Veranstaltungsbehörde oder der Sicherheitsbehörde durch die Einsatzkräfte der Polizei mit Unterstützung von Sicherheitskräften des Veranstalters errichtet.

FAHRVERBOT

Am gesamten Gelände herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte Fahrzeuge.

Ein Befahren des Geländes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h zu erfolgen.

Auch die Benutzung von unmotorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Scooter, Inline Skates, Skateboards und Rollschuhe ist am gesamten Gelände untersagt. Bei zuwiderhandeln kann das Fahrzeug oder Sportgerät durch den Sicherheitsdienst in Verwahrung genommen werden. Der Besitzer erhält einen Verwahrungsschein als Bestätigung.

VERWERTUNGSRECHTE

ZUSTIMMUNG DES BESUCHERS ZUR VERWERTUNG ALLFÄLLIGER AUFNAHMEN, DIE VON IHM GEMACHT WERDEN

Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann.

Jede Person, die das Gelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und /oder Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Davon ausgenommen sind Vertreter der Presse und elektronischen Medien, die über eine Akkreditierung durch den Veranstalter verfügen.

Bei TV-Übertragungen und sonstigen Aufzeichnungen erteilt der Besucher der übertragenden TV-Anstalt seine Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahren ausgewertet werden dürfen.

Der Veranstalter weist darauf hin, das am gesamten Veranstaltungsgelände so wie an den Zu- und Abgängen der Insel zur besseren Koordination der Besucherströme eine Videoüberwachungsanlage eingesetzt wird. Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich mit dieser Maßnahme einverstanden.
 

HAFTUNG

BETRETEN DES GELÄNDES AUF EIGENE GEFAHR

Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Bei Konzerten kann auf Grund der Lautstärke die Gefahr der Schädigung des Gehörs bestehen. Gratis Gehörschutzmittel liegen an den Info-Stellen des Veranstalters auf. Der Veranstalter übernimmt für allfällig auftretende Schäden keine Haftung.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Gelände um ein Großteils naturbelassenes Gelände handelt. Daher ist am gesamten Gelände darauf zu achten, dass es Unebenheiten, Böschungen und teilweise Bereiche mit unterschiedlichen Beleuchtungsverhältnissen geben kann. Weiteres wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der unmittelbar angrenzenden Wasserflächen insbesondere im Uferbereich höchste Vorsicht geboten ist. Die Benutzung erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr.

Im Falle der Absage einer Veranstaltung, Verschiebung, Programm- oder Besetzungsänderungen werden keine Spesen (z.B. Anfahrt, Hotel) ersetzt. Unfälle und Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter, dem Sicherheitsdienst oder den Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen anzuzeigen.

REINIGUNG UND BELEUCHTUNG

Reinigung: Das Gelände wird täglich außerhalb der Betriebszeiten in der Zeit ab ca. 00.00 Uhr bis 12.00 Uhr gereinigt.

Beleuchtung: Das Gelände wird in der Zeit vom 27.06.2014 bis 29.06.2014 grundsätzlich nur in den Nachstunden, beginnend mit Einbruch der Dunkelheit bis 2 Stunden nach Programmende, beleuchtet.

RECHTSFOLGEN

VERSTÖSSE GEGEN DIE HAUS- UND PLATZORDNUNG BZW SONSTIGE RECHTSVERSTÖSSE

Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- und Platzordnung kann mit einem Verweis vom Gelände geahndet werden. Allfälliges (verwaltungs-) oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht. Zu diesem Zweck ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die persönlichen Daten zuwiderhandelnder Personen aufzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in dieser Hausordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nach § 35 Abs 1 Wr VeranstaltungsstättenG, 1999 i.d.g.F. iVm § 32 Abs 3 des Wr VeranstaltungsG, 2008 i.d.g.F. strafbar ist.

Gem. § 35 Abs 4 Wr VeranstaltungsstättenG, 1999 i.d.g.F dürfen sich Personen, die sich dieser genehmigten und angeschlagenen Haus- und Platzordnung nicht unterwerfen, nicht am Gelände aufhalten.

ANORDNUNGSBEFUGNIS

ANORDNUNGSBEFUGNIS FÜR EXEKUTIVE; FEUERWEHR; SICHERHEITSPERSONAL, ORGANE DER STADT, GRUNDEIGENTÜMER, GRUNDVERWALTER UND VERANSTALTER GEGENÜBER BESUCHERN

Allfälligen Anordnungen der Exekutive, der Feuerwehr, dem Sicherheitspersonal, Organen der Stadt, des Grundeigentümers, Grundverwalters als auch des Veranstalters selbst hat der Besucher umgehend Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person vom Gelände gewiesen werden.

Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.

GENEHMIGUNG

GENEHMIGUNG gem. § 35 Abs 2 Wr. VeranstaltungsstättenG, 1999 i.d.g.F.

Die gegenständliche Haus- und Platzordnung wurde vom Grundeigentümer sowie der Veranstalter des Watzstock Festival erlassen und mit Bescheid des Magistrates 36 vom [Datum] [Zahl], genehmigt.

 

... unterstüzt durch ...

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